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§ 7 - Stricker-Ausbildungsverordnung (StrickAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1640; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 7110-6-21 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchsten 5 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Stricken eines Musterstreifens mit mindestens 12 verschiedenen Mustern, insbesondere Grundbindungen und Grundbindungsableitungen sowie Versatz-, Noppen-, Ausdeck- , Abspreng- und Zopfmustern,

2.
Mindern eines Strickteils nach Vorgaben,

3.
Auswechseln von Nadeln sowie Einstellen von Fadenführern und Bürsten,

4.
Ausführen von einfachen Näh- und Kettelarbeiten von Hand und mit Maschine.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern,

2.
Aufbau und Wirkungsweise von Flachstrickmaschinen,

3.
Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben,

4.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.