Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk (MeistPrÖGlV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 142
Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7110-13 Handwerk im Allgemeinen
Eingangsformel
§ 1 Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
§ 2 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 1) Aufstellung der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse

Eingangsformel



Auf Grund des § 50a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

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§ 1 Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage (zu § 1) Aufstellung der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse



Bezeichnung des
österreichischen Prüfungszeugnisses
Bezeichnung des
deutschen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen
der Meisterprüfung im Handwerk
Zeugnis über das Bestehen
der Meisterprüfung im Handwerk
1.Bäcker1.Bäcker
2.Buchbinder2.Buchbinder
3.Dachdecker3.Dachdecker
4.Damenkleidermacher4.Damenschneider
5.Drechsler5.Drechsler
6.Fleischer6.Fleischer
7.Fotograf7.Fotograf
8.Friseur und Perückenmacher 8.Friseur
9.Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer
(alt: Glaser)
9.Glaser
10.Herrenkleidermacher10.Herrenschneider
11.Kälteanlagentechniker
(alt: Kühlmaschinenmechaniker)
11.Kälteanlagenbauer
12.Karosseriebauer12.Karosserie- und Fahrzeugbauer
13.Konditor (Zuckerbäcker) 13.Konditor
14.Kraftfahrzeugtechniker
(alt: Kraftfahrzeugmechaniker)
14.Kraftfahrzeugmechaniker
15.Kupferschmied15.Kupferschmied
16.Kürschner16.Kürschner
17.Landmaschinentechniker
(alt: Landmaschinenmechaniker)
17.Landmaschinenmechaniker
18.Maschinen- und Fertigungstechniker
(alt: Mechaniker)
18.Maschinenbaumechaniker
19.Orthopädieschuhmacher19.Orthopädieschuhmacher
20.Radio- und Videoelektroniker
(alt: Radio- und Fernsehtechniker)
20.Radio- und Fernsehtechniker
21.Schuhmacher21.Schuhmacher
22.Spengler22.Klempner
23.Stukkateur und Trockenausbauer 23.Stukkateur
24.Tischler24.Tischler
25.Uhrmacher25.Uhrmacher
26.Zahntechniker26.Zahntechniker




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