Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 1
Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse des Weinsektors im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
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