Auf Grund der Anlage
I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1046) sowie in Verbindung mit §
17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) und - in Verbindung mit diesen Vorschriften - auf Grund des § 173a des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
Die
Sachbezugsverordnung 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2913), gilt in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet mit den in den §§
2 und
3 genannten Maßgaben.
(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 360 DM festgesetzt.
(2) Der Wert der freien Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 65,70 DM festgesetzt. Werden nur Teile dieses Sachbezugs zur Verfügung gestellt, so sind für die Wohnung 45,00 DM, für Heizung 18,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen.
§
1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der
Sachbezugsverordnung 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Wohnung 45,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.