§ 10 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin (LwMstrPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.1991 BGBl. I S. 659; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 21.03.1991; FNA: 806-21-9-9 Berufliche Bildung
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§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf „Landwirt" vom 26. Juni 1974 (BGBl. I S. 1352), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. März 1985 (BGBl. I S. 595), außer Kraft.



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