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Änderung § 37e BImSchG vom 07.06.2026

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§ 37e BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 37e BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Es werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen erbracht werden nach:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4,

(Text neue Fassung)

1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6,

2. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und

vorherige Änderung

3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13.

2 Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken.



3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4.

2 Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. 3 Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entstehen die von der zuständigen Stelle auf Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zu erhebenden Gebühren dem Grunde nach bereits vor der Bekanntgabe der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 4 Die zuständige Stelle kann die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erst nach der vorherigen Zahlung der Gebühr bekannt geben.

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden.

(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.



(heute geltende Fassung)