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Änderung § 37k BImSchG vom 07.06.2026

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§ 37k BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 37k BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern


vorherige Änderung

 


1 Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle

1. stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank gemachten Angaben nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 richtig sind;

2. überwacht die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405;

3. stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter, soweit diese ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 zusätzlich zu ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringen;

4. bearbeitet Anträge von Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405.

2 Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. 3 Hierzu zählt insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten.


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