Tools:
Update via:
Änderung § 37k BImSchG vom 07.06.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. THGMQWG am 7. Juni 2026 und Änderungshistorie des BImSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 37k BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 37k BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 37k (neu) | (Text neue Fassung)§ 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern |
1 Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle 1. stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank gemachten Angaben nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 richtig sind; 2. überwacht die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405; 3. stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter, soweit diese ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 zusätzlich zu ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringen; 4. bearbeitet Anträge von Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405. 2 Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. 3 Hierzu zählt insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6306/al240623-0.htm


