§ 46a BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.08.2010 geltenden Fassung | § 46a BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1059 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit | |
(Text alte Fassung) Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu informieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 als Immissionswerte festgelegten Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) 1 Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu informieren. 2 Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben. |