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Änderung § 32 BImSchG vom 02.05.2013

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§ 32 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 32 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Beschaffenheit von Anlagen


(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3 Absatz 5 Nummer 2 bezeichneten Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen oder nichtionisierende Strahlen genügen. 2 In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass

1. die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig hergestellten Teile bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen,

2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile bestimmten technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen müssen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3 Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. 4 Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

(Text neue Fassung)

3 Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. 4 Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 4 *) entsprechend.

(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, dass die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben über die Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: müsste '§ 7 Abs. 5' heißen, vgl. Artikel 1 Nr. 5 und 19 G. v. 11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870), 'Berichtigung' der fehlenden Anpassung des § 32 in Neukanntmachung v. 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) und Rücknahme durch die heutige Neubekanntmachung v. 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)

(heute geltende Fassung)