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§ 32 - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 32 Beschaffenheit von Anlagen



(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3 Absatz 5 Nummer 2 bezeichneten Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen oder nichtionisierende Strahlen genügen. 2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass

1.
die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig hergestellten Teile bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen,

2.
die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile bestimmten technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen müssen.

3Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. 4Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 4 *) entsprechend.

(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, dass die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben über die Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind.


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*)
Anm. d. Red.: müsste "§ 7 Abs. 5" heißen, vgl. Artikel 1 Nr. 5 und 19 G. v. 11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870), "Berichtigung" der fehlenden Anpassung des § 32 in Neukanntmachung v. 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) und Rücknahme durch die heutige Neubekanntmachung v. 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)





 

Frühere Fassungen von § 32 BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.05.2013 (27.05.2013)Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 17.05.2013 BGBl. I S. 1274
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2433
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BImSchG Geltungsbereich (vom 01.06.2012)
... und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37, 3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung ...
§ 32 BImSchG Beschaffenheit von Anlagen (vom 02.05.2013)
... G. v. 11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870), "Berichtigung" der fehlenden Anpassung des § 32 in Neukanntmachung v. 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) und Rücknahme durch die heutige ...
§ 33 BImSchG Bauartzulassung
... werden. (2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfüllung der in § 32 Abs. 1 und 2 genannten oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen sowie von ...
§ 36 BImSchG Ausfuhr
... den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 kann vorgeschrieben werden, dass die Vorschriften über das Herstellen, Einführen ...
§ 37 BImSchG Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (vom 27.06.2020)
... Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 bestimmte Anforderungen erfüllen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1, die ...
§ 52 BImSchG Überwachung (vom 02.05.2013)
... soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und ...
§ 62 BImSchG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... Untersagung nach § 25 Abs. 1 betreibt, 7. einer auf Grund der §§ 23, 32 , 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, §§ 34, 35, 37, 38 Abs. 2, § 39 oder § 48a Abs. 1 Satz ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... das Wort „Biokraftstoffe" angefügt. b) Vor der Angabe „§ 32 Beschaffenheit von Anlagen" wird folgende Angabe eingefügt: „Erster ... ein Semikolon und das Wort „Biokraftstoffe" angefügt. 3. Vor § 32 wird folgende Angabe eingefügt: „Erster Abschnitt Beschaffenheit von ... soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen." 7. § 62 wird ...

Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2433
Artikel 2 NiSGEG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist." 2. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bundesregierung wird ...