(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine vierjährige Berufspraxis
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten auf Flughäfen abgeleistet sein, die der beruflichen Umschulung zum Geprüften Flugzeugabfertiger dienlich sind.
(2) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind zur Prüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.