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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger (FlgzAbfPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Verkehr verordnet:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Umschulung zum Flugzeugabfertiger erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers hat.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

2.
eine vierjährige Berufspraxis

nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten auf Flughäfen abgeleistet sein, die der beruflichen Umschulung zum Geprüften Flugzeugabfertiger dienlich sind.

(2) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind zur Prüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen fachpraktischen Teil und

2.
einen fachtheoretischen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 4 Fachpraktischer Teil



(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen,

2.
Abfertigen von Luftfahrzeugen,

3.
Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen Geräten und Fahrzeugen,

4.
Gepäckabfertigung,

5.
Fracht- und Postabfertigung.

(2) Im Prüfungsfach "Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Leiten von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,

2.
Einweisen von Luftfahrzeugen auf die Vorfeldposition,

3.
Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen,

4.
Aufstellen von Positionslampen bei Nacht.

(3) Im Prüfungsfach "Abfertigung von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Be- und Entladen von Gepäck, Fracht, Beifracht, Post und Ballast,

2.
Sichern und Entsichern der Ladung,

3.
Öffnen, Absichern und Schließen der Ladeluken,

4.
Umrüsten von Luftfahrzeugen,

5.
Versorgung mit Außenbordstrom und Druckluft,

6.
Frischwasserver- und Abwasserentsorgung,

7.
Klimatisierung der Laderäume,

8.
Catering.

(4) Im Prüfungsfach "Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen Geräten und Fahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Funktion und Wartung:

a)
Bedienungsgrundsätze für Abfertigungs- und Ladegeräte,

b)
Einsatzmöglichkeiten der Geräte und Fahrzeuge,

c)
Pflege der Geräte und Fahrzeuge,

d)
Überprüfen der Betriebsbereitschaft der Geräte und Fahrzeuge,

e)
Erkennen von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen.

2.
Bedienung und Führung von folgenden Geräten und Fahrzeugen:

a)
Luftfahrzeugschlepper,

b)
Fahrzeuge und Geräte für die Beförderung von Kranken und Behinderten,

c)
Feuerlöschgeräte,

d)
Abfertigungsgeräte und sonstige Einrichtungen zum Abfertigen von Luftfahrzeugen,

e)
Schneeräumgeräte.

(5) Im Prüfungsfach "Gepäckabfertigung" können geprüft werden:

1.
Gepäckannahme:

a)
Wiegen des Gepäcks und Befestigen der Gepäckanhänger,

b)
Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,

c)
Sortieren nach Strecken,

d)
Beladen der Gepäckkarren oder der Container einschließlich Wiegen,

e)
Zusammenstellen der Gepäckzüge und Heranführen an das Luftfahrzeug.

2.
Gepäckausgabe:

a)
Befördern des Gepäcks vom Luftfahrzeug zum Gebäude,

b)
Beschicken der Gepäckausgabe und Sortieranlagen,

c)
Sicherstellen fehlgeleiteter oder nicht abgeholter Gepäckstücke,

d)
Abgabe von Schadensmeldungen.

3.
Sondergepäck:

Behandeln von Sondergepäck unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen.

(6) Im Prüfungsfach "Fracht- und Postabfertigung" können geprüft werden:

1.
Anwendung von Bestimmungen im Luftfrachtwesen,

2.
Übernahme der abgehenden Fracht und Post:

a)
Sortieren und Zusammenstellen der Fracht und Post,

b)
Beladen von Paletten, Containern oder Transportwagen und Heranführen an das Luftfahrzeug.

3.
Übernahme der ankommenden Fracht und Post:

a)
Beladen bereitgestellter Fahrzeuge mit Fracht, Beifracht und Post einschließlich erforderlicher Kontrollvorgänge,

b)
Befördern in den Fracht- oder Postbereich des Flughafens,

c)
Sortieren, Einlagern und Übergabe von Fracht und Post unter besonderer Berücksichtigung der zollpflichtigen Güter,

d)
Abgabe von Schadensmeldungen.

4.
Gefährliche Güter und Sonderfrachten:

Behandeln von

a)
gefährlichen Gütern und

b)
Sonderfrachten, insbesondere von Blumen, Obst, Tieren, Leichen, Geldsendungen und Schwergütern

unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen.

Die Prüfung nach Nummer 4 ist unbeschadet des § 6 in jedem Falle durchzuführen.

(7) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfungsdauer soll mindestens 4, jedoch nicht mehr als 6 Stunden je Prüfungsteilnehmer betragen.


§ 5 Fachtheoretische Prüfung



(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
luftrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen,

2.
Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz,

3.
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,

4.
Luftfahrzeugkunde.

(2) Im Prüfungsfach "luftrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen" können geprüft werden:

1.
Sprechfunkverkehr am Boden,

2.
Abkürzungen und Fachbegriffe im Luftverkehr,

3.
Verkehrsgeografie,

4.
Flughafenorganisation,

5.
Flughafenlageplan,

6.
Flughafenbenutzungsordnung,

7.
Bestimmungen und Regeln des Fahrverkehrs innerhalb des Flughafengeländes,

8.
Abfertigungsverträge.

(3) Im Prüfungsfach "Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz" können geprüft werden:

1.
Erste Hilfe,

2.
Rettungswesen, Katastrophenschutz,

3.
Arbeitsschutzvorschriften,

4.
Umweltschutzbestimmungen,

5.
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften,

6.
Gefährliche Güter,

7.
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960 (BGBl. I S. 83) in der jeweils geltenden Fassung,

8.
Neufassung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975 in der jeweils geltenden Fassung,

9.
Bestimmungen über den Einsatz von Feuerlöschgeräten,

10.
Sicherheitsabstände,

11.
Ladeanweisungen und Vorschriften der Luftfahrtunternehmen,

12.
Bodenbelastbarkeit,

13.
Gewichtsverteilung,

14.
Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen.

(4) Im Prüfungsfach "arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen" können geprüft werden:

Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie Grundkenntnisse des Berufsbildungsrechts.

(5) Im Prüfungsfach "Luftfahrzeugkunde" können geprüft werden:

1.
Besonderheiten der auf deutschen Flughäfen verkehrenden Luftfahrzeuge,

2.
prinzipielle Anordnung der Laderäume, der Notausstiege und der Versorgungsanschlüsse.

(6) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich durchzuführen. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 1 Stunde Dauer. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt werden.

(7) Die schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung mit einer Prüfungsdauer von in der Regel 10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer ergänzt werden.


§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Von der Ablegung der Prüfung im fachpraktischen Teil werden auf Antrag freigestellt:

1.
Soldaten und ehemalige Soldaten, die in der Bundeswehr die Prüfung als 1. Lufttransportbearbeiter mit Erfolg abgelegt und mindestens 1 Jahr diese Tätigkeit ausgeübt haben,

2.
Prüfungsteilnehmer, die vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß eine den Anforderungen des § 4 entsprechende Prüfung bestanden haben und

3.
Prüfungsteilnehmer, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß eines inländischen internationalen Verkehrsflughafens eine Flughafenfacharbeiterprüfung bestanden haben, deren Anforderungen im wesentlichen den Anforderungen des § 4 entsprechen; der Prüfungsteilnehmer muß außerdem die letzten 2 Jahre vor Beginn der Prüfung nach dieser Verordnung die Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers ausgeübt haben.

Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist nur innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.


§ 7 Bestehen der Prüfung



(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind im fachtheoretischen Teil die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen; die schriftlichen Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht wie die mündlichen Prüfungsleistungen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.


§ 9 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.


Anlage 1


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1977 S. 1568)


Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1977 S. 1569)