Anlage 2
(siehe BGBl. I 1977 S. 1569)
interne Verweise§ 7 FlgzAbfPrV Bestehen der Prüfung ... 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen ...
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