Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24a BtMG vom 23.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 CanG am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie des BtMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24a BtMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 24a BtMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf


(Text neue Fassung)

§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B ist bis zum 15. Juni des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Anzeige muß enthalten:

1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen Vertreters,

2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,

3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,

4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Katasternummer; anstelle der Katasternummer kann die Aussaatfläche auch durch Gemarkung, Flur und Flurstück oder eine andere Angabe, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden ist, charakterisiert werden.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor, daß der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.