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§ 24a - Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4791
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 2121-6-24 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.08.1981; FNA: 2121-6-24 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
1Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. 2Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. 3Die Anzeige muß enthalten:
- 1.
- den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen Vertreters,
- 2.
- die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
- 3.
- die Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die Basisprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,
- 4.
- die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 6. März 2017 BGBl. I S. 403 m.W.v. 10. März 2017
Frühere Fassungen von § 24a BtMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.03.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017 BGBl. I S. 403 |
aktuell vorher | 23.05.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes vom 20.05.2015 BGBl. I S. 725 |
aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
aktuell | vor 23.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24a BtMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24a BtMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 BtMG Ordnungswidrigkeiten (vom 26.10.2012)
... 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, 14. entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 5 AMGuaÄndG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden." 6. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe „Teil B" ...
Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 403
Artikel 1 BtMRÄndG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest." 1a. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 Nummer 3 wird das Wort ...
Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
G. v. 20.05.2015 BGBl. I S. 725
Artikel 2 AFIGuBtMGÄndG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden." 2. In § 24a Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „einheitliche Betriebsprämie" durch das ...
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