Synopse aller Änderungen des BtMG am 23.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2009 durch Artikel 5 des AMGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BtMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BtMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
BtMG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen
    § 1 Betäubungsmittel
    § 2 Sonstige Begriffe
Zweiter Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
    § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
    § 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
    § 5 Versagung der Erlaubnis
    § 6 Sachkenntnis
    § 7 Antrag
    § 8 Entscheidung
    § 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
    § 10 Rücknahme und Widerruf
    § 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Dritter Abschnitt Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
    § 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
    § 12 Abgabe und Erwerb
    § 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
    § 14 Kennzeichnung und Werbung
    § 15 Sicherungsmaßnahmen
    § 16 Vernichtung
    § 17 Aufzeichnungen
    § 18 Meldungen
    § 18a (weggefallen)
Vierter Abschnitt Überwachung
    § 19 Durchführende Behörde
    § 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
    § 21 Mitwirkung anderer Behörden
    § 22 Überwachungsmaßnahmen
    § 23 Probenahme
    § 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
    § 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
    § 25 Kosten
Fünfter Abschnitt Vorschriften für Behörden
    § 26 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
    § 27 Meldungen und Auskünfte
    § 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 29 Straftaten
    § 29a Straftaten
    § 30 Straftaten
    § 30a Straftaten
    § 30b Straftaten
    § 30c Vermögensstrafe
    § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
    § 31a Absehen von der Verfolgung
    § 32 Ordnungswidrigkeiten
    § 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
    § 34 Führungsaufsicht
Siebenter Abschnitt Betäubungsmittelabhängige Straftäter
    § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
    § 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
    § 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
    § 38 Jugendliche und Heranwachsende
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 39 Übergangsregelung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
    §§ 40 und 40a
    § 41
    Anlagen (zu § 1 Abs. 1) (Erläuterungen zu den Spalten 1 bis 3)
    Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
    Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
    Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)

§ 2 Sonstige Begriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Stoff:

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eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;



a) chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,

b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile
in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,

c) Tierkörper, auch lebender Tiere,
sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,

d) Mikroorganismen einschließlich Viren
sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte;

2. Zubereitung:

ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;

3. ausgenommene Zubereitung:

eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;

4. Herstellen:

das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht


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(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer



(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer

1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)

a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,

b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,

c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder

d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,

e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,

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2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke

a)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,

b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,

c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behandeltes Tier abgibt oder

d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,



2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln

a) für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen Fertigarzneimitteln
oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der Anwendung durch ihn oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres mischt,

b) erwirbt,

c) für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt oder

d) an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,

3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel

a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder

b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,

erwirbt,

4. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel

a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder

b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf

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ausführt oder einführt oder



ausführt oder einführt,

5. gewerbsmäßig

a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder

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b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.



b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt oder

6. in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) erwirbt.


(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.

(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:

1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke,

2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und

3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Sachkenntnis


(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht

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1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes,



1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,

2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Betäubungsmitteln,

3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und

4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel in den Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.



§ 19 Durchführende Behörde


(1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter. Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin und in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Diese überwachen auch die Einhaltung der in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Für die Überwachung gelten die §§ 9, 10 und 10a der Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf entsprechend.



(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Artikel 33 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 25 Absatz 1 und 3 und § 29 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach § 31 der InVeKoS-Verordnung von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B ist bis zum 15. Juni des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Anzeige muß enthalten:



Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Anzeige muß enthalten:

1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen Vertreters,

2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,

4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Katasternummer; anstelle der Katasternummer kann die Aussaatfläche auch durch Gemarkung, Flur und Flurstück oder eine andere Angabe, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden ist, charakterisiert werden.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor, daß der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.



3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,

4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor, daß der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.

§ 30a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39a (neu)




§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht.

Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)



INN | andere nicht geschützte
oder Trivialnamen | chemische Namen
(IUPAC)

Acetorphin | - | {4,5α-Epoxy-7α-[(R)-2-hydroxy-
pentan-2-yl]-6-methoxy-17-methyl-
6,14-ethenomorphinan-3-yl}acetat

- | Acetyldihydrocodein | (4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6α-yl)acetat

Acetylmethadol | - | (6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl)acetat

- | Acetyl-α-methylfentanyl | N-Phenyl-N-[1-(1-phenylpropan-2-yl)-
4-piperidyl]acetamid

- | - | 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan

Allylprodin | - | (3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)
propionat

Alphacetylmethadol | - | [(3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl]acetat

Alphameprodin | - | [(3RS,4SR)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat

Alphamethadol | - | (3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-ol

Alphaprodin | - | [(3RS,4SR)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat

Anileridin | - | Ethyl[1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]

- | BDB | 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan

Benzethidin | - | Ethyl{1-[2-(benzyloxy)ethyl]-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat}

Benzfetamin | Benzphetamin | (Benzyl)(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan

- | - | 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)
propan-1-on

- | Benzylfentanyl | N-(1-Benzyl-4-piperidyl)-N-phenyl-
propanamid

- | Benzylmorphin | 3-Benzyloxy-4,5α-epoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-ol

Betacetylmethadol | - | [(3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl]acetat

Betameprodin | - | [(3RS,4RS)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat

Betamethadol | - | (3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-ol

Betaprodin | - | [(3RS,4RS)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat

Bezitramid | - | 4-[4-(2-Oxo-3-propionyl-2,3-dihydro-
benzimidazol-1-yl)piperidino]-2,2-diphenyl-
butannitril

Brolamfetamin | Dimethoxybromamfetamin
(DOB) | (RS)-1-(4-Brom-2,5-dimethoxyphenyl)
propan-2-ylazan

- | Bromdimethoxyphenethylamin
(BDMPEA) | 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethylazan

-

| Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzen-
teile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen) | -

vorherige Änderung nächste Änderung

- ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der
jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission
vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr.
L 280 S. 43) aufgeführt ist, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom
Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft,
des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wander-
schäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
(ABl. EG Nr.
L 160 S. 1) in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in
der
jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission
vom 22. Oktober 1999
(ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist (Nutzhanf) -



- ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der
jeweiligen Fassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004
(ABl.
L 141 vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt ist, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom
Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft,
des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wander-
schäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
29. September 2003 (ABl.
L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und
der
Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs II der
Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt ist
(Nutzhanf)
-

- | Cannabisharz
(Haschisch, das abgesonderte Harz
der zur Gattung Cannabis gehörenden
Pflanzen) | -

Carfentanil | - | Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenyl-
propanamido)piperidin-4-carboxylat]

Cathinon | - | (S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-on

- | 2C I | 4-Iod-2,5-dimethoxyphenethylazan

- | 6-Cl-MDMA | [1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)
propan-2-yl] (methyl)azan

Clonitazen | - | {2-[2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitrobenzimi-
dazol-1-yl]ethyl}diethylazan

- | Codein-N-oxid | 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-ol-17-oxid

- | 2C-T-2 | 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxy-
phenethylazan

- | 2C-T-7 | 2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)
phenethylazan

Codoxim | - | (4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6-ylidenaminooxy)essigsäure

Desomorphin | Dihydrodesoxymorphin | 4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3-ol

Diampromid | - | N-{2-[(Methyl)(phenethyl)amino]propyl}-
N-phenylpropanamid

- | Diethoxybromamfetamin | 1-(4-Brom-2,5-diethoxyphenyl)propan-2-
ylazan

Diethylthiambuten | - | Diethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan

- | N,N-Diethyltryptamin
(Diethyltryptamin, DET) | Diethyl[2-(indol-3-yl)ethyl]azan

- | Dihydroetorphin
(18,19-Dihydroetorphin) | (5R,6R,7R,14R)-4,5α-Epoxy-7α-[(R)-2-
hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17-
methyl-6,14-ethanomorphinan-3-ol

Dimenoxadol | - | (2-Dimethylaminoethyl)[(ethoxy)
(diphenyl)acetat]

Dimepheptanol | Methadol | 6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol

- | Dimethoxyamfetamin
(DMA) | 1-(2,5-Dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan

- | Dimethoxyethylamfetamin
(DOET) | 1-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-
ylazan

- | Dimethoxymethylamfetamin
(DOM, STP) | (RS)-1-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl)
propan-2-ylazan

- | Dimethylheptyltetrahydro-
cannabinol
(DMHP) | 6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyloctan-2-yl)-
7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]
chromen-1-ol

Dimethylthiambuten | - | Dimethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)
azan

- | N,N-Dimethyltryptamin
(Dimethyltryptamin, DMT) | [2-(Indol-3-yl)ethyl]dimethylazan

Dioxaphetylbutyrat | - | Ethyl(4-morpholino-2,2-diphenylbutanoat)

Dipipanon | - | 4,4-Diphenyl-6-piperidinoheptan-3-on

- | DOC | 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)
propan-2-ylazan

Drotebanol | - | 3,4-Dimethoxy-17-methylmorphinan-6β,
14-diol

Ethylmethylthiambuten | - | (Ethyl)(methyl)(1-methyl-3,3-di-2-thienyl-
allyl)azan

- | Ethylpiperidylbenzilat | (1-Ethyl-3-piperidyl)benzilat

Eticyclidin | PCE | (Ethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan

Etonitazen | - |
{2-[2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitrobenzimi-
dazol-1-yl]ethyl}diethylazan

Etoxeridin | - | Ethyl{1-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4-
phenylpiperidin-4-carboxylat}

Etryptamin | α-Ethyltryptamin | 1-(Indol-3-yl)butan-2-ylazan

- | FLEA | N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]-
N-methylhydroxylamin

- | p-Fluorfentanyl | N-(4-Fluorphenyl)-N-(1-phenethyl-4-
piperidyl)propanamid

Furethidin | - | Ethyl{4-phenyl-1-[2-(tetrahydro-
furfuryloxy)ethyl]piperidin-4-carboxylat}

- | Heroin
(Diacetylmorphin, Diamorphin) | [(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin-7-
en-3,6-diyl]diacetat

- ausgenommen Diamorphin zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken -

Hydromorphinol | 14-Hydroxydihydromorphin | 4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6α,
14-triol

- | N-Hydroxyamfetamin
(NOHA) | N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin

- | β-Hydroxyfentanyl | N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-4-
piperidyl]-N-phenylpropanamid

- | Hydroxymethylen-
dioxyamfetamin
(N-Hydroxy-M DA, MDOH) | N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)
propan-2-yl]hydroxylamin

- | β-Hydroxy-3-methylfentanyl
(Ohmefentanyl) | N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-3-
methyl-4-piperidyl]-N-phenylpropanamid

Hydroxypethidin | - | Ethyl[4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl-
piperidin-4-carboxylat]

Lefetamin | SPA | [(R)-1,2-Diphenylethyl]dimethylazan

Levomethorphan | - | (9R,13R,14R)-3-Methoxy-17-methyl-
morphinan

Levophenacylmorphan | - | 2-[(9R,13R,14R)-3-Hydroxymorphinan-
17-yl]-1-phenylethanon

Lofentanil | - | Methyl[(3R,4S)-3-methyl-1-phenethyl-4-
(N-phenylpropanamido)piperidin-4-
carboxylat]

Lysergid | N,N-Diethyl-D-lysergamid
(LSD, LSD-25) | N,N-Diethyl-6-methyl-9,10-
didehydroergolin-8β-carboxamid

- | MAL | 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)
phenethylazan

- | MBDB | [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl]
(methyl)azan

- | Mebroqualon | 3-(2-Bromphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)-on

Mecloqualon | - | 3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)-on

- | Mescalin | 3,4,5-Trimethoxyphenethylazan

Metazocin | - | 3,6,11 -Trimethyl-1,2,3,4,5,6-hexa-
hydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol

- | Methcathinon
(Ephedron) | 2-Methylamino-1-phenylpropan-1-on

- | Methoxyamfetamin
(PMA) | 1 -(4-Methoxyphenyl)propan-2-ylazan

- | 5-Methoxy-N,N-diisopropyl-
tryptamin
(5-MeO-DIPT) | Diisopropyl[2-(5-methoxyindol-3-yl)
ethyl]azan

- | 5-Methoxy-DMT
(5-MeO-DMT) | [2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl]
dimethylazan

- | - | (2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan

- | Methoxymetamfetamin
(PM MA) | [1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl]
(methyl)azan

- | Methoxymethylendioxyamfetamin
(MM DA) | 1-(7-Methoxy-1,3-benzodioxol-5-yl)
propan-2-ylazan

- | - | (3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl)
azan

- | Methylaminorex
(4-Methylaminorex) | 4-Methyl-5-phenyl-4,5-dihydro-1,3-
oxazol-2-ylazan

Methyldesorphin | - | 4,5α-Epoxy-6,17-dimethylmorphin-6-
en-3-ol

Methyldihydromorphin | - | 4,5α-Epoxy-6,17-dimethylmorphinan-3,6α-
diol

- | Methylendioxyethylamfetamin
(N-Ethyl-M DA, MDE, M DEA) | [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]
(ethyl)azan

- | Methylendioxymetamfetamin
(MDMA) | [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]
(methyl)azan

- | α-Methylfentanyl | N-Phenyl-N-[1 -(1 -phenylpropan-2-yl)-4-
piperidyl]propanamid

- | 3-Methylfentanyl
(Mefentanyl) | N-(3-Methyl-1 -phenethyl-4-piperidyl)-
N-phenylpropanamid

- | Methylmethaqualon | 3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)on

- | Methylphenylpropionoxypiperidin
(MPPP) | (1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat

- | Methyl-3-phenylpropylamin
(1 M-3PP) | (Methyl)(3-phenylpropyl)azan

- | Methylphenyltetrahydropyridin
(MPTP) | 1-Methyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydro-
pyridin

- | Methylpiperidylbenzilat | (1-Methyl-3-piperidyl)benzilat

- | 4-Methylthioamfetamin
(4-MTA) | 1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-
ylazan

- | α-Methylthiofentanyl | N-Phenyl-N-{1-[1-(2-thienyl)propan-2-yl]-4-
piperidyl}propanamid

- | 3-Methylthiofentanyl | N-{3-Methyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-
piperidyl}-N-phenylpropanamid

- | α-Methyltryptamin
(α-MT) | 1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan

Metopon | 5-Methyldihydromorphinon | 4,5α-Epoxy-3-hydroxy-5,17-dimethyl-
morphinan-6-on

Morpheridin | - | Ethyl[1-(2-morpholinoethyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]

- | Morphin-N-oxid | (5R,6S)-4,5-Epoxy-3,6-dihydroxy-17-
methylmorphin-7-en-17-oxid

Myrophin | Myristylbenzylmorphin | (3-Benzyloxy-4,5α-epoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6-yl)tetradecanoat

Nicomorphin | 3,6-Dinicotinoylmorphin | (4,5α-Epoxy-17-methylmorphin-7-
en-3,6α-diyl)dinicotinat

Noracymethadol | - | (6-Methylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl)acetat

Norcodein | N-Desmethylcodein | 4,5α-Epoxy-3-methoxymorphin-7-
en-6α-ol

Norlevorphanol | (-)-3-Hydroxymorphinan | (9R,13R,14R)-Morphinan-3-ol

Normorphin | Desmethylmorphin | 4,5α-Epoxymorphin-7-en-3,6α-diol

Norpipanon | - | 4,4-Diphenyl-6-piperidinohexan-3-on

- | Parahexyl | 3-Hexyl-6,6,9-trimethyl-7,8,9,10-tetra-
hydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol

- | PCPr | (1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan

Phenadoxon | - | 6-Morpholino-4,4-diphenylheptan-3-on

Phenampromid | - | N-Phenyl-N-(1-piperidinopropan-2-yl)
propanamid

Phenazocin | - | 6,11-Dimethyl-3-phenethyl-1,2,3,4,5,6-
hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol

Phencyclidin | PCP | 1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin

- | Phenethylphenylacetoxypiperidin
(PEPAP) | (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat

- | Phenethylphenyltetrahydropyridin
(PEPTP) | 1-Phenethyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetra-
hydropyridin

Phenpromethamin | 1 -Methylamino-2-phenylpropan
(PPMA) | (Methyl)(2-phenylpropyl)azan

Phenomorphan | - | 17-Phenethylmorphinan-3-ol

Phenoperidin | - | Ethyl[1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-
phenylpiperidin-4-carboxylat]

Piminodin | - | Ethyl[1-(3-anilinopropyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]

- | PPP | 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on

Proheptazin | - | (1,3-Dimethyl-4-phenylazepan-4-yl)
propionat

Properidin | - | Isopropyl(1-methyl-4-phenylpiperidin-4-
carboxylat)

- | Psilocin
(Psilotsin) | 3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-ol

- | Psilocin-(eth) | 3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol

Psilocybin | - | [3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-yl]
dihydrogenphosphat

- | Psilocybin-(eth) | [3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-yl]
dihydrogenphosphat

- | - | 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on

Racemethorphan | - | (9RS,13RS,14RS)-3-Methoxy-17-methyl-
morphinan

Rolicyclidin | PH P
(PCPv) | 1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin

- | Salvia divinorum
(Pflanzen und Pflanzenteile) | -

Tenamfetamin | Methylendioxyamfetamin
(M DA) | (RS)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-
ylazan

Tenocyclidin | TCP | 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin

- | Tetrahydrocannabinole,
folgende Isomeren und ihre
stereochemischen Varianten: |

- | Δ 6a(10a)-Tetrahydrocannabinol
(Δ 6a(10a)-THC) | 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol

- | Δ 6a-Tetrahydrocannabinol
(Δ 6a-THC) | (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]
chromen-1-ol

- | Δ 7-Tetrahydrocannabinol
(Δ 7-THC) | (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol

- | Δ 8-Tetrahydrocannabinol
(Δ 8-THC) | (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
pentyl-6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol

- | Δ 10-Tetrahydrocannabinol
(Δ 10-THC) | (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol

- | Δ 9(11)-Tetrahydrocannabinol
(Δ 9(11)-THC) | (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-
pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol

- | Thenylfentanyl | N-Phenyl-N-(1-thenyl-4-piperidyl)
propanamid

- | Thiofentanyl | N-Phenyl-N-{1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-
piperidyl}propanamid

Trimeperidin | - | (1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidyl)
propionat

- | Trimethoxyamfetamin
(TMA) | 1-(3,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-
ylazan

- | 2,4,5-Trimethoxyamfetamin
(TMA-2) | 1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-
ylazan


- die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich ist;

- die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;

- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht

a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder

b) besonders ausgenommen sind;

- die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen;

vorherige Änderung

- Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.



- Stoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung von Stoffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.




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