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§ 1 - Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2001 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 7833-3-14 Tierschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
während des Transportes,

2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,

3.
bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.



 
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Frühere Fassungen von § 1 Tierschutz-Hundeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2013Artikel 3 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Tierschutz-Hundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierSchHuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchHuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 3 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
... 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 7 Absatz ...