(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbindehaltung eines Hundes bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig, wenn
- 1.
- die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
- 2.
- das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie
- 3.
- breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Artikel 1 TierSchHuVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung ... Hunde gehalten werden." c) Absatz 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anbindehaltung (1) Hunde ... c) Absatz 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Anbindehaltung (1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden. (2) ... entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 einen Hund hält oder". ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. ... 13 Anwendungsbestimmungen (1) § 2 Absatz 2 und die §§ 3 und 7 in der sich jeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und 6 der Verordnung zur ...