(2) Auf Apotheken, für die vor dem 11. Juni 2012 eine Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 2 Absatz 4, des Apothekengesetzes erteilt worden ist, ist
§ 35 Absatz 5 ab dem 1. Juni 2013 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Reinraumanforderungen nachweislich mindestens den Anforderungen der Klasse A für die lokale Zone und der Klasse C für den Umgebungsbereich entsprechen.
(3) Apothekenleiter, die bereits vor dem 30. Juni 2022 Grippeschutzimpfungen durch ihre Apotheken durchführen lassen, haben abweichend von
§ 2 Absatz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durchführung von Grippeschutzimpfungen und die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 31. Juli 2022 anzuzeigen.
(4) Apothekenleiter, die vor dem 1. Januar 2023 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch ihre Apotheken haben durchführen lassen, haben abweichend von
§ 2 Absatz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 1. Februar 2023 anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung ... Die Angabe „§ 35 Übergangsbestimmungen" wird durch die Angabe „§ 37 Übergangsbestimmungen" ersetzt. t) Die bisherigen Angaben zu § 35a bis ... ersetzt. t) Die bisherigen Angaben zu § 35a bis § 37 werden gestrichen. u) Die Angabe „Anlagen" und die nachfolgenden Angaben zu ... 40. Die bisherigen §§ 34 und 35 werden die §§ 36 und 37. 41. Die §§ 35a, 35b und der bisherige § 37 werden aufgehoben. ... die §§ 36 und 37. 41. Die §§ 35a, 35b und der bisherige § 37 werden aufgehoben. 42. Nach dem neuen § 35 wird folgende Überschrift ... Weise lagert,". dd) Buchstabe f wird aufgehoben. 44. Der neue § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Übergangsvorschriften (1) ... aufgehoben. 44. Der neue § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Übergangsvorschriften (1) Auf Apotheken, für die vor dem 11. Juni 2012 eine ...