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Änderung § 26 ApBetrO vom 22.09.2026

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§ 26 ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.09.2026 geltenden Fassung
§ 26 ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 266
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Anzuwendende Vorschriften


(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten, obliegt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und 25a gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 6 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22, 23 Absatz 5 und § 25a gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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