§ 3 - Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV)

V. v. 06.10.2003 BGBl. I S. 1969
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 7824-7-1 Tierzucht und Tierhaltung

§ 3 Kennnummer



Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden:

1.
erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;

3.
dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;

4.
fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;

5.
sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;

6.
zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.



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