§ 11 - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 11 Steuersatz, Abrundung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.

(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

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Zitierungen von § 11 GrEStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GrEStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrEStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 GrEStG Anwendungsbereich (vom 01.07.2021)
... I S. 2049) nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen. (4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) sind erstmals auf ...


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