§ 12 Pauschbesteuerung
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.
Zitat in folgenden NormenFinanzausgleichsgesetz (FAG)
Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
§ 7 FAG Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe (vom 01.07.2021) ... der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFöderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
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