(1) Die Luftfahrtbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
- wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, oder
- 2.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.
(3) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren,
- 2.
- der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,
- 3.
- tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterhalten von Kontakten zu Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 4.
- Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
- 5.
- Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängigkeit.
§ 4 LuftVZÜV ... der Länder, vorhandene bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu übermitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht zuständige Polizeibehörde ... um Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 5 zu ersuchen. (3) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes weder ...
§ 7 LuftVZÜV ... 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die ...
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2