(1) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu Erkenntnissen, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen können, zu äußern. Die Anhörung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse zu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse von der Polizei- oder Verfassungsschutzbehörde (§
4), ist diese vorher zu hören. Die dem §
28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung. Können bestehende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu verneinen.
(2) Die Luftfahrtbehörde gibt das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung dem Betroffenen und dem Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen bekannt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 werden dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch schriftlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen ist von der Feststellung ebenfalls in Kenntnis zu setzen. Die maßgeblichen Gründe dürfen dem Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen nur übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Die dem §
28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung.
(4) Die Verneinung der Zuverlässigkeit ist allen anderen Luftfahrtbehörden mitzuteilen.
§ 7 LuftVZÜV ... Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die Bereiche ...