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§ 6 - Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 19a G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361; aufgehoben durch § 10 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 96-1-45 Luftverkehr
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§ 6


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu Erkenntnissen, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen können, zu äußern. Die Anhörung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse zu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse von der Polizei- oder Verfassungsschutzbehörde (§ 4), ist diese vorher zu hören. Die dem § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung. Können bestehende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu verneinen.

(2) Die Luftfahrtbehörde gibt das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung dem Betroffenen und dem Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen bekannt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 werden dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch schriftlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen ist von der Feststellung ebenfalls in Kenntnis zu setzen. Die maßgeblichen Gründe dürfen dem Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen nur übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Die dem § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung.

(4) Die Verneinung der Zuverlässigkeit ist allen anderen Luftfahrtbehörden mitzuteilen.

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Zitierungen von § 6 LuftVZÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LuftVZÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LuftVZÜV
... Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§ 1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die Bereiche ...
§ 8 LuftVZÜV
... 29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes genannten Personen gelten die §§ 1 bis 6  ...
§ 9 LuftVZÜV
... Luftfahrtbehörden mitzuteilen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend. Für die Rücknahme oder den Widerruf gelten die den ...
§ 11 LuftVZÜV
... eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen. (2) Die §§ 1 bis 8 und 10 Abs. 1 gelten ...
§ 12 LuftVZÜV
... in § 29d des Luftverkehrsgesetzes genannten Aufgaben entsprochen, gelten die §§ 1 bis 11 ...


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