(1) Werden der zuständigen Luftfahrtbehörde Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer der in §
29d Abs. 2 des
Luftverkehrsgesetzes genannten Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit begründen, hat sie deren Zuverlässigkeit von Amts wegen neu zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn gegen die Person ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer der in §
5 Abs. 2 genannten Straftaten eingeleitet ist oder bei Bekanntwerden von sonstigen in §
5 Abs. 3 angeführten Umständen. Die Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen oder der jeweilige Arbeitgeber haben die zuständige Luftfahrtbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls sie von solchen Tatsachen Kenntnis erlangen oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die Rücknahme oder der Widerruf ist allen anderen Luftfahrtbehörden mitzuteilen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes gilt §
6 Abs. 2 und 3 entsprechend. Für die Rücknahme oder den Widerruf gelten die den §§
48 und
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Unabhängig von Absatz 1 ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung von den in §
29d Abs. 2 des
Luftverkehrsgesetzes genannten Personen im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung neu zu beantragen.