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Synopse aller Änderungen des Kastrationsgesetz am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 85 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KastrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 85 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Voraussetzungen der Kastration
§ 3 Einwilligung
§ 4 Andere Behandlungsmethoden
§ 5 Gutachterstelle
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
(Text neue Fassung)

§ 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts
§ 7 Strafvorschrift
§ 8 (Änderung des Strafgesetzbuches)
§ 9 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
§ 10 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 11 Geltung in Berlin
§ 12 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts




§ 6 Genehmigung des Betreuungsgerichts


vorherige Änderung nächste Änderung

In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Die Verfügung, durch die es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.



In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

§ 7 Strafvorschrift


Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß

1. die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder

vorherige Änderung

2. das Vormundschaftsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung



2. das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung

erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.




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