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Synopse aller Änderungen der GewAbfV am 01.02.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2007 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewAbfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GewAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
GewAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen


(1) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:

1. Papier und Pappe (Abfallschlüssel 20 01 01 gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis),

2. Glas (Abfallschlüssel 20 01 02),

3. Kunststoffe (Abfallschlüssel 20 01 39),

4. Metalle (Abfallschlüssel 20 01 40) und

5. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02).

Die Erzeuger und Besitzer können eine weitergehende Getrennthaltung innerhalb der genannten Abfallfraktionen vornehmen.

(2) Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit

1. sie nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und

2. gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.

Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen können auch mit den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Abfällen gemeinsam erfasst werden. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 darzulegen.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge oder hoher Verschmutzung. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit darzulegen.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit die dort genannten Abfallfraktionen trotz gemeinsamer Erfassung einer Verwertung zugeführt werden, die der Getrennthaltung nach Absatz 1 oder der nachträglichen Sortierung nach Absatz 2 hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar sind. Dabei kann auch die Energieausbeute und Klimarelevanz des Behandlungsverfahrens berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 weiterhin zulassen, wenn gemeinsam erfasste Abfälle für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren Anlagen zugeführt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung oder Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse (Versuchsanlagen) dienen. Auf Antrag kann die versuchsweise Vorbehandlung bis zu einem Jahr verlängert werden.

(5) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen

1. nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage oder

2. nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung

zuzuführen.

(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 entfallen, soweit die Vorbehandlung oder die energetische Verwertung der Abfälle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit die Abfälle nicht verwertet werden können, haben die Erzeuger und Besitzer der Abfälle diese von anderen Abfällen getrennt zu halten und nach Maßgabe des § 7 dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

(7) Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sie diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(8) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(Text neue Fassung)

(8) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen um gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

§ 5 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen


(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Vermischung der Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 mit anderen Abfällen in seiner Anlage erfolgt. Der Betreiber kann die Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 in seiner Anlage vermischen. Der Betreiber hat seine Anlage unter Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, so zu betreiben, dass eine Verwertungsquote für die Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird. Die Verwertungsquote ist zu berechnen

1. aus dem Quotienten

a) der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird, abzüglich der Massen an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage

aa) einer Verwertung auf Deponien zugeführt werden und

bb) der Anlage selbst zur nochmaligen Vorbehandlung zugeführt werden, und

b) der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird, zuzüglich der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Beseitigung zugeführt wird,

2. multipliziert mit 100.

§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.



(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

(3) Für Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, die Abfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung zuführen, gilt § 6 entsprechend.

(4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Verwertungsquote monatlich festzustellen. Sobald die monatliche Verwertungsquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahrs mehr als zehn Prozentpunkte unter der Verwertungsquote gemäß Absatz 1 Satz 3 liegt, hat der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihr mitzuteilen, welche Ursachen dieser Unterschreitung zugrunde liegen. Der Betreiber hat die zur Einhaltung der jährlichen Verwertungsquote erforderlichen Maßnahmen, die notwendigen Umsetzungsschritte und den hierfür erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.

(5) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 errichtet worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2003 eine Verwertungsquote von mindestens 65 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und bis zum 31. Dezember 2004 eine Verwertungsquote von mindestens 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen


(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Kontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremdkontrolle sicherzustellen.

(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. Sie umfasst:

1. Name und Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

2. die Feststellung der Masse des angelieferten Abfalls,

3. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und

4. die Angabe,

a) ob der angelieferte Abfall

aa) ein Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder

bb) ein anderer Abfall ist und

b) ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.

Zur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Beförderers nach Satz 2 Nr. 3 und 4 ist bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzuführen.

(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen. Sie umfasst:

1. die Feststellung der Masse des ausgelieferten Abfalls,

2. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und

3. die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall

a) aus einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder

b) aus einem anderen Abfall

stammt.

(4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. In der Bestätigung nach Satz 1 sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungsanlage,

2. das Entsorgungsverfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie

3. die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Entsorgung in einer zulassungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage des Zulassungsbescheides.

vorherige Änderung

(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise nach der Nachweisverordnung, Bilanzen nach der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.



(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.

(6) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten. Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten.