Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
| |

§ 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen



(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Kontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremdkontrolle sicherzustellen.

(2) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. 2Sie umfasst:

1.
Name und Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

2.
die Feststellung der Masse des angelieferten Abfalls,

3.
den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und

4.
die Angabe,

a)
ob der angelieferte Abfall

aa)
ein Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder

bb)
ein anderer Abfall ist und

b)
ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.

3Zur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Beförderers nach Satz 2 Nr. 3 und 4 ist bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzuführen.

(3) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen. 2Sie umfasst:

1.
die Feststellung der Masse des ausgelieferten Abfalls,

2.
den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und

3.
die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall

a)
aus einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder

b)
aus einem anderen Abfall

stammt.

(4) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2In der Bestätigung nach Satz 1 sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungsanlage,

2.
das Entsorgungsverfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie

3.
die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Entsorgung in einer zulassungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage des Zulassungsbescheides.

(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.

(6) 1Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. 2Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches. 3Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. 4Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten. 5Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. 6Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten.

(7) 1Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzugeben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. 3Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 4Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 5Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(8) 1Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 6 Satz 1 gleich. 2Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. 3Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. 5Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 GewAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2017Artikel 4 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 16.11.2010Artikel 8 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 7 Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GewAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GewAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GewAbfV Betriebstagebuch (vom 01.06.2017)
... Betriebs der Anlage zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9 Abs. 2 bis 4 ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu ... die Verwertungsquote im Kalenderjahr nach § 5 Abs. 1 Satz 3, 2. die Angaben nach § 9 Abs. 2 , die Angaben nach § 9 Abs. 3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs. 4 und  ... nach § 5 Abs. 1 Satz 3, 2. die Angaben nach § 9 Abs. 2, die Angaben nach § 9 Abs. 3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs. 4 und 3. die Ergebnisse der ... die Angaben nach § 9 Abs. 2, die Angaben nach § 9 Abs. 3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs. 4 und 3. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6. (2) ... Bestätigungen nach § 9 Abs. 4 und 3. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6 . (2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und ...
§ 11 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012)
... § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt oder 9. entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 8 DL-RLUmwUV Änderung der Gewerbeabfallverordnung
... § 9 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 7 der ...

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 7 AbfRÜbVefV Änderung der Gewerbeabfallverordnung
...  9 Abs. 5 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel ...

Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 4 2. AbfÜbFEV Änderung der Gewerbeabfallverordnung
... (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „§ 13 der ...