Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
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Anhang - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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Anhang Weitere Abfälle, die gemäß § 4 in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sein können



1.
Folgende Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:

-
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

2.
Folgende Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln:

-
Rinden und Korkabfälle
-
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten

3.
Folgende Abfälle aus der Textilindustrie:

-
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
-
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

4.
Folgende Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen:

-
Kunststoffabfälle

5.
Folgende Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:

-
Kunststoffspäne und -drehspäne

6.
Folgende Verpackungsabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind:

-
Verpackungen aus Papier und Pappe
-
Verpackungen aus Kunststoff
-
Verpackungen aus Holz
-
Verpackungen aus Metall
-
Verbundverpackungen
-
gemischte Verpackungen
-
Verpackungen aus Glas
-
Verpackungen aus Textilien

7.
Folgende Bau- und Abbruchabfälle:

-
Holz mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
-
Glas mit Ausnahme von Glas, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
-
Kunststoff mit Ausnahme von Kunststoff, der gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
-
Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium, Blei, Zink, Eisen und Stahl, Zinn, jeweils einschließlich Legierungen, sowie gemischte Metalle, jeweils mit Ausnahme von Metallabfällen, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
-
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
-
Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält
-
Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten
-
Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
-
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten



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