§ 7b Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
- das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 11 nicht zur Verfügung stehen;
- 2.
- die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat;
- 3.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben;
- 4.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt;
- 5.
- enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
- 6.
- enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
- 7.
- die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat;
- 8.
- die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
Frühere Fassungen von § 7b InvG
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interne Verweise§ 17 InvG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (vom 09.03.2011) ... 3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden; 4. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenInvestmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung § 7b Versagung der Erlaubnis". dd) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: ... (Mindestzahlungszusage),". 11. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt: § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung (1) ... die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 7b Versagung der Erlaubnis Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. das ... 3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden; 4. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig ... die Kapitalanlagegesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 genannten Anforderungen genügen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
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