§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet §
28 des
Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
Frühere Fassungen von § 19e InvG
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interne Verweise§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenInvestmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... § 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht § 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen § 19f ... entsprechend." 24. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19l eingefügt: § 19a Werbung Auf die Werbung von ... dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. § 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen Auf die Bestellung ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
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