§ 43a Vorausgenehmigung
(1)
1Die Bundesanstalt kann Genehmigungen im Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinienkonforme Sondervermögen erteilen, indem sie vorformulierte alternative Musterklauseln genehmigt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft die Vertragbedingungen ausschließlich auswählen kann; §
43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
2Unverzüglich nach der Auflegung eines neuen Sondervermögens hat die Kapitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen sowie den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen einzureichen.
3Die Vertragsbedingungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen und dürfen dem Verkaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
(2)
1Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1 gilt die nach §
43 erforderliche Genehmigung für die Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vorausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Sondervermögens wirksam ist.
2Änderungen der genehmigten Musterklauseln lassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Genehmigung unberührt, es sei denn, die Änderungen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Änderung der Rechtslage anzupassen.
3In diesem Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch die auf deren Grundlage erstellten Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen und nach Maßgabe des Absatzes 3 genehmigen zu lassen.
(3)
1Änderungen der genehmigten Musterklauseln bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
3Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht von der Vorausgenehmigung abgedeckt sind, bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesanstalt.
4§
43 Abs. 2 Satz 7 bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
5Von der Vorausgenehmigung abgedeckte Änderungen der Vertragsbedingungen sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu erfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für richtlinienkonforme Sondervermögen in der Form der Umbrella-Konstruktion, die von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden.
Frühere Fassungen von § 43a InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 34 InvG Anteilklassen und Teilfonds (vom 01.07.2011) ... und deren Änderung sind durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu genehmigen. (2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den ...
§ 97 InvG Erlaubnis (vom 01.07.2011) ... jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank zu benennen. § 43a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung nur für die jeweiligen ...
Zitat in folgenden NormenKapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV ... 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3 4.1.1.13 Vorausgenehmigung (§ 43a InvG) 4.1.1.13.1 Genehmigung der Musterklauseln ... 4.1.1.13.1 Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG) 5.000 bis 7.000 4.1.1.13.2 Bearbeitung der ... der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens (§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG) 500 je Sondervermögen ... 4.1.1.13.3 Änderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG) 2.500 bis 3.500 4.1.1.13.4 Änderung ... bis 3.500 4.1.1.13.4 Änderung der Vertragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG) 750 4.1.1.14 Zustimmung zum Erwerb oder zur ... (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43a InvG) wie Nummer 4.1.1.13 4.1.3 in Bezug auf den Vertrieb von ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt: § 43a Vorausgenehmigung". bb) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe ... Depotbank-Auswahl Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a , kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten ... und deren Änderung sind durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu genehmigen." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ... früherer Zeitpunkt bestimmt wird." 42. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: § 43a Vorausgenehmigung (1) Die Bundesanstalt ... 42. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: § 43a Vorausgenehmigung (1) Die Bundesanstalt kann Genehmigungen im Voraus ... entsprechen. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank zu benennen. § 43a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung nur für die jeweiligen ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... sich um eine Änderung handelt, die den Anleger begünstigt." 39. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ...
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