§ 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
(1)
1Die Vertragsbedingungen von Sonstigen Sondervermögen können abweichend von §
37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet.
2In den Fällen des Satzes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; §
116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2)
1In den Fällen des §
90h Abs. 7 können die Vertragsbedingungen abweichend von §
36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt.
2Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
(3)
1In den Fällen des §
90h Abs. 7 ist §
37 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal vierteljährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.
2Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; §
116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 90i InvG
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interne Verweise§ 43 InvG Vertragsbedingungen (vom 01.04.2012) ... 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen ...
§ 84 InvG Zulässige Vermögensgegenstände (vom 28.12.2007) ... b) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, c) ... ausländischen Investmentvermögen, b) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen ...
§ 90g InvG Sonstige Sondervermögen (vom 28.12.2007) ... die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den ...
§ 90j InvG Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen (vom 01.07.2011) ... und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden; 5. im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger ... bestimmten Betrag überschreitet; 6. in den Fällen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und ... nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt; 7. in den Fällen des § 90i Abs. 3 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts ... kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. für das ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011) ... die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 ...
§ 136 InvG Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs (vom 01.07.2011) ... die Satzung der Investmentgesellschaft eine Regelung vorsehen können, die der nach § 90i Abs. 1 entspricht. Sehen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der ausländischen ... oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen enthalten, die denen des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische ...
Zitat in folgenden NormenKapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zitate in ÄnderungsvorschriftenInvestmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme § 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 90j ... 66 bis 82 und des § 113" durch die Angabe der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: ... b) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, ... ausländischen Investmentvermögen, b) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen ... Auf die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den ... in Bezug auf die in Absatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten haben. § 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (1) Die ... und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden; 5. im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger ... bestimmten Betrag überschreitet; 6. in den Fällen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und ... nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt; 7. in den Fällen des § 90i Abs. 3 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger ... kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. für das ... die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 ... des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend." d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... die Angabe §§ 46 bis 90" durch die Angabe §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort Abschnitts" durch das Wort Kapitels" ersetzt. ... die Satzung der Investmentgesellschaft eine Regelung vorsehen können, die der nach § 90i Abs. 1 entspricht. Sehen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der ausländischen ... oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen enthalten, die denen des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische ...
Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes ... 3. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" durch die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 ... ersetzt. 7. In § 114 wird die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" durch die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r" ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
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