§ 106a Aufsichtsrat
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt §
6 Abs. 2a entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
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interne Verweise§ 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011) ... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden. (3) EU-Investmentgesellschaften dürfen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... Nach der Angabe zu § 106 werden folgende Angaben eingefügt: § 106a Aufsichtsrat § 106b Geschäftsverbote für Vorstand und ... 88. § 106 wird durch folgende neue §§ 106 bis 106b ersetzt: § 106 Vorstand Der Vorstand einer ... der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig von der Depotbank zu handeln. § 106a Aufsichtsrat Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ...
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