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§ 143a - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 143a Strafvorschriften



Wer ohne die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalanlagegesellschaft betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.





 

Frühere Fassungen von § 143a InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 143a InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143a InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... Nach der Angabe zu § 143 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 143a Strafvorschriften § 143b Mitteilungen in Strafsachen". cc) ... ist die Bundesanstalt." 121. Nach § 143 werden folgende §§ 143a und 143b eingefügt: „§ 143a Strafvorschriften Wer ohne die ... § 143 werden folgende §§ 143a und 143b eingefügt: „§ 143a Strafvorschriften Wer ohne die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft ...