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§ 81b - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 81b Beschlüsse der Anleger



(1) 1Die Vertragsbedingungen eines Immobilien-Sondervermögens haben für den Fall der Aussetzung der Anteilrücknahme gemäß § 81 vorzusehen, dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände einwilligen können, auch wenn diese Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. 2Ein Widerruf der Einwilligung kommt nicht in Betracht. 3Die Einwilligung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft nicht zur Veräußerung.

(2) 1Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten waren. 2§ 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen die ausgegebenen Investmentanteile treten, an die Stelle des Schuldners die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung. 3Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.

(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Versammlung zum Zweck der Information der Anleger erforderlich machen.





 

Frühere Fassungen von § 81b InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2011Artikel 3 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
vom 05.04.2011 BGBl. I S. 538

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 81b InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81b InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 InvG Vertragsbedingungen (vom 01.04.2012)
... 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen ...
§ 66 InvG Immobilien-Sondervermögen
... Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes ...
§ 81a InvG Aussetzung nach Kündigung (vom 08.04.2011)
... Sondervermögens zu angemessen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß § 81b zu veräußern. (3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach ...
§ 83 InvG Gemischte Sondervermögen (vom 08.04.2011)
... Vermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegt, ...
§ 84 InvG Zulässige Vermögensgegenstände (vom 28.12.2007)
... 2. Anteile an a) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen ...
§ 88 InvG Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (vom 28.12.2007)
...  2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und 3. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 5.  ...
§ 90a InvG Infrastruktur-Sondervermögen (vom 28.12.2007)
... nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f finden die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit entsprechende Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 ... (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. für ...
§ 114 InvG Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.04.2009)
... 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
§ 137 InvG Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011)
... die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach den §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 ...
§ 145 InvG Übergangsvorschriften für Sondervermögen (vom 26.06.2011)
... 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 und müssen die §§ 81a und 81b erst ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden. Soweit Anleger Anteile vor Änderung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 348 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
... diesem Zeitpunkt 1. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 66 bis 82 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 3 AnlSVG Änderung des Investmentgesetzes
... eingefügt: „§ 81a Aussetzung nach Kündigung § 81b Beschlüsse der Anleger". 2. In § 37 Absatz 3 Satz 1 werden nach den ... 1 Satz 1 verweigert." 11. Nach § 81 werden die folgenden §§ 81a und 81b eingefügt: „§ 81a Aussetzung nach Kündigung (1) ... Sondervermögens zu angemessen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß § 81b zu veräußern. (3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach ... Auseinandersetzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen verlangen. § 81b Beschlüsse der Anleger (1) Die Vertragsbedingungen eines ... Vermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegt, ... 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 und müssen die §§ 81a und 81b erst ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden. Soweit Anleger Anteile vor Änderung der ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66 bis 82 und des § 113" durch die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, ... §§ 66 bis 82 und des § 113" durch die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt ... Anteile an a) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen ... nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f finden die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit entsprechende Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ... Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. ... Einrichtungen" ersetzt. 97. In § 114 werden die Angabe „§§ 46 bis 90" durch die Angabe „§§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort ... die Angabe „§§ 46 bis 90" durch die Angabe „§§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort „Abschnitts" durch das Wort „Kapitels" ersetzt. ... ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die ...

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes
... ersetzt. 3. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" durch die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis ... §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" durch die Angabe „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113" ersetzt. 4. In § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ... ersetzt. 7. In § 114 wird die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" durch die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r" ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach den §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 ...