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§ 40g - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung



(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens wirksam, sofern

1.
die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr genehmigt worden ist,

2.
soweit erforderlich die Hauptversammlungen der beteiligten Investmentvermögen zugestimmt haben,

3.
die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zum Ende des Geschäftjahres des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) berechnet worden sind, und

4.
das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebenenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts dieser Anteile zum Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.

(2) 1Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden soll. 2Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft oder des übernehmenden oder übertragenden EU-Investmentvermögens liegen. 3Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berechnen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist.

(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken haben die hierfür erforderlichen technischen Umbuchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten.

(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden Sondervermögens hat das Wirksamwerden der Verschmelzung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen. 3Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen sind auch die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-Investmentvermögens zu unterrichten.

(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.



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Frühere Fassungen von § 40g InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuellvor 01.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40g InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40g InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 40e InvG Rechte der Anleger (vom 01.07.2011)
... fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den ...
§ 95 InvG Weitere Ausnahmeregelungen (vom 01.04.2012)
... nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend ... Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Abschlussprüfer zu prüfen; 4. § 40g Absatz 4 ist nicht anzuwenden. (8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 ...
§ 100 InvG Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion (vom 01.04.2012)
... gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend. (5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40g des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 189 des ... ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 40g Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 189 Absatz 2 Satz ... ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 40g des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 189 des ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... § 40e Rechte der Anleger § 40f Kosten der Verschmelzung § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung". f) ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... zu unterrichten." 34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung (1) Die ... fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. § 80c ... oder EU-Investmentvermögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen. § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung (1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des ... nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend ... Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Abschlussprüfer zu prüfen; 4. § 40g Absatz 4 ist nicht anzuwenden." e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:  ... des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer ... 69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...