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§ 83 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 83 Gemischte Sondervermögen


§ 83 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) § 80c Absatz 3 und 4 gilt für ein Gemischtes Sondervermögen, dessen Vertragsbedingungen erlauben, dass es seine Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegt, entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz G. v. 5. April 2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 m.W.v. 8. April 2011

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Frühere Fassungen von § 83 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2011Artikel 3 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
vom 05.04.2011 BGBl. I S. 538

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 83 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40e InvG Rechte der Anleger (vom 01.07.2011)
... 1 der Richtlinie 2009/65/EG. § 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3, bleiben unberührt. ...
§ 43 InvG Vertragsbedingungen (vom 01.04.2012)
... 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen ...
§ 84 InvG Zulässige Vermögensgegenstände (vom 28.12.2007)
... Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, b) ... 3. Aktien von Investmentaktiengesellschaften, a) deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen ...
§ 90h InvG Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme (vom 01.07.2011)
... ist, 2. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83 , 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen, 3. ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 ... (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. für ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 ...
§ 112 InvG Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.07.2011)
... 4, 10 und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83 , 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen unterworfen sind. ...
§ 114 InvG Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 01.04.2009)
... 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...
§ 145 InvG Übergangsvorschriften für Sondervermögen (vom 26.06.2011)
...  (6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Gemischten Sondervermögen darf § 83 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 348 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
... Investmentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 gemäß den §§ 83 bis 86 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt wurden und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 3 AnlSVG Änderung des Investmentgesetzes
... Versammlung zum Zweck der Information der Anleger erforderlich machen." 12. § 83 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... (6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Gemischten Sondervermögen darf § 83 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, b) ... Aktien von Investmentaktiengesellschaften, a) deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen ... Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen, 2. ... Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 ... Einrichtungen" ersetzt. 97. In § 114 werden die Angabe „§§ 46 bis 90" durch die Angabe „§§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort ... die Angabe „§§ 46 bis 90" durch die Angabe „§§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" und das Wort „Abschnitts" durch das Wort „Kapitels" ersetzt. ... ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und für ...

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes
... ersetzt. 7. In § 114 wird die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k" durch die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r" ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. § 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3, bleiben unberührt. Rückgabeerklärungen, die ... „des § 2 Abs. 4 Nr. 7" durch die Wörter „der §§ 50, 66, 83 , 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen" ersetzt. ... 4, 10 und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83 , 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen" ersetzt. ...


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