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§ 96 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 96 Rechtsform, Begriff


§ 96 hat 3 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) 1Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. 2Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. 3Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag. 4Sie müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu.

(1a) 1Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. 2Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.

(1b) 1Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft unter Leistung der erforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien übernehmen. 2Nach der Gründung können weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden. 3Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten. 4Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft berechtigt und haben ein Stimmrecht. 5Eine Übertragung der Unternehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. 6Die Unternehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2.

(1c) 1Anlageaktien können erst nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft in das Handelsregister begeben werden. 2Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. 3Auf Anlageaktien findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.

(1d) 1Zusätzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft Anlagebedingungen erstellen, die mindestens die Angaben nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. 2Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. 3Die Anlagebedingungen bedürfen einer Genehmigung durch die Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 4§ 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 sein mit dem einzigen Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen.

(3) Sofern die Investmentaktiengesellschaft als richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet werden soll, muss deren Satzung abweichend von Absatz 2 zusätzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen darf.

(4) 1Die Investmentaktiengesellschaft kann eine Kapitalanlagegesellschaft oder im Fall einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft). 2Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. 3Die Benennung einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. 4§ 38 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist gemäß § 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktiengesellschaft gilt. 5§ 39 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Depotbank zur Abwicklung übergeht, wenn die Investmentaktiengesellschaft sich nicht in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft umwandelt oder keine weitere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird. 6Die §§ 13 und 13a gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „richtlinienkonformes Sondervermögen" das Wort „richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft" tritt.

(5) 1Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt mindestens 300.000 Euro. 2Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft den Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben.

(6) 1Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und den Aktionären das Absinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro oder den Betrag von 300.000 Euro unterschreitet. 2Das Gleiche gilt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Investmentaktiengesellschaft. 3Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.


Text in der Fassung des Artikels 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 1. Juli 2011

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Frühere Fassungen von § 96 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 01.04.2009Artikel 3 Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
vom 07.03.2009 BGBl. I S. 451
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 96 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011)
... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden. (3) EU-Investmentgesellschaften dürfen ...
§ 18 InvG Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank (vom 01.07.2011)
... 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu ...
§ 50 InvG Investmentanteile (vom 01.07.2011)
... im Sinne der §§ 46 bis 65, Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3 und EU-Investmentanteile erwerben. Anteile an anderen inländischen ...
§ 100 InvG Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion (vom 01.04.2012)
... oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens. (3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit ...
§ 104 InvG Gesellschaftskapital (vom 28.12.2007)
... des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre jedoch nur dann, wenn ihnen nach Maßgabe des § 96 Abs. 1c Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital ...
§ 105 InvG Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien (vom 01.07.2011)
... Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1 nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwalteten ...
§ 110 InvG Jahresabschluss und Lagebericht (vom 01.07.2011)
... einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzuführen. (6) § 264 Abs. 1 Satz ...
§ 113 InvG Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (vom 28.12.2007)
... nach Maßgabe des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96 , deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ...
§ 118 InvG Vertragsbedingungen (vom 28.12.2007)
... im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96 , deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ... nach § 112 verwalten sowie von Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 , deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, müssen Angaben ...
§ 136 InvG Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs (vom 01.07.2011)
... einer der Investmentaktiengesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des § 104 und des § 105 ...
§ 143 InvG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2011)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
§ 146 InvG Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften (vom 26.06.2011)
... die Teilnahme- und Stimmrechte der Anlageaktionäre in der Hauptversammlung nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig, wenn die Gründer der Investmentaktiengesellschaft ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in ... für einzelne Teilgesellschafts- vermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in ...

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 8 AIFM-UmsG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... oder ausländischen Investmentgesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, ...
Artikel 18 AIFM-UmsG Änderung des Kreditwesengesetzes
... einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1054
Artikel 1 11. FinDAGKostVÄndV
... aktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell- schaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) 50 % bis 100 % der ... auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) wie Nummer 4.1.1.10". ...

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV
...  „2a. Investmentaktiengesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 96 Abs. 5 des Investmentgesetzes,". dd) In Nummer 3 werden die Wörter ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, ...
Artikel 3 FRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu ... durch die Wörter „Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3" ersetzt. a1) In Satz 2 werden nach den Wörtern ... § 68a ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden." 75. § 96 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch ... oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens. (3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit ... des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre jedoch nur dann, wenn ihnen nach Maßgabe des § 96 Abs. 1c Satz 2 ein Stimmrecht zusteht." d) In Satz 3 wird das Wort ... einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzuführen. (6) § 264 Abs. 1 Satz ... nach § 112 verwalten sowie von Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 , deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, müssen Angaben ... einer der Investmentaktiengesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des § 104 und des § 105 ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... die Teilnahme- und Stimmrechte der Anlageaktionäre in der Hauptversammlung nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig, wenn die Gründer der Investmentaktiengesellschaft ...
Artikel 10 InvÄndG Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, ...

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes
... und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden." 6. In § 96 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" durch die Angabe ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... 45 und 68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden." 65. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ... Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1 nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwalteten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV
... Anteilen von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
V. v. 02.09.2005 BGBl. I S. 2688; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
§ 3 FkSolV Technische Grundsätze (vom 30.07.2008)
...  2a. Investmentaktiengesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 96 Abs. 5 des Investmentgesetzes, 3. Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie ...

Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871; aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
§ 18 InvRBV Bilanz
... anzusetzen und zu bewerten. Dieser Wert gilt als Verkehrswert im Sinn des § 96 Absatz 1a des Investmentgesetzes. (3) Auf die Bewertung des ...


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