§ 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen
(1) Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft muss abweichend von §
4 des
Aktiengesetzes die Bezeichnung Investmentaktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des §
80 des
Aktiengesetzes muss zudem ein Hinweis auf die Veränderlichkeit des Gesellschaftskapitals gegeben werden. Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darüber hinaus den Zusatz mit Teilgesellschaftsvermögen" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnungen enthalten.
(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.
Frühere Fassungen von § 98 InvG
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interne Verweise§ 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011) ... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden. (3) EU-Investmentgesellschaften dürfen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... Die Angaben zum Kapitel 3 werden wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst: § 98 Bezeichnung und Angabe auf ... aa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst: § 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen". bb) Die Angabe zu § 100 ... ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen." 77. § 98 wird wie folgt gefasst: § 98 Bezeichnung und Angabe auf ... zu stellen." 77. § 98 wird wie folgt gefasst: § 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen (1) Die Firma einer ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV ... von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von ...
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