§ 122 Veröffentlichungspflichten
(1)
1Für nach §
132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
- 1.
- den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
- 2.
- den Halbjahresbericht,
- 3.
- den Verkaufsprospekt,
- 4.
- die Vertragsbedingungen oder die Satzung,
- 5.
- die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie
- 6.
- sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen sind.
2Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der
Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsstaat verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
3Die in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen.
4Für die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens entsprechend.
5Die Anleger sind entsprechend §
42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über
- 1.
- die Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Investmentvermögens,
- 2.
- die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen Abwicklung,
- 3.
- Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können,
- 4.
- die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und
- 5.
- die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind.
(1a) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinformationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung der ausländischen Investmentgesellschaft, der EU-Investmentgesellschaft oder bei Verwaltung eines EU-Investmentvermögens in Vertragsform durch die Kapitalanlagegesellschaft erstellt werden und den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
(2) 1Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht für Anteile, die nicht EU-Investmentanteile sind,
- 1.
- für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der
- a)
- eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3, ausgenommen Nr. 1 Satz 3 und 7, sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 vergleichbaren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien benennt,
- b)
- eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung,
- c)
- eine Übersicht über die Entwicklung des Investmentvermögens in einer dem § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 vergleichbaren Weise, die mit dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden ist, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die Zukunft gewähren,
- d)
- die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und den Wert eines Anteils
zu enthalten hat;
- 2.
- für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten muss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;
- 3.
- die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen;
- 4.
- sämtliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen und der Satzung sowie weitere wichtige Informationen, die die Ausgabe und Rücknahme der Anteile betreffen, im Bundesanzeiger und darüber hinaus entweder in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedium.
2Die Anleger sind zudem entsprechend §
42a mittels eines dauerhaften Datenträgers über Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen und der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise zu unterrichten; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können.
(3) Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländischen Investmentanteile, die nicht EU-Investmentanteile sind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 2 Nr. 3 findet Anwendung.
(4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von §
136 Abs. 3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.
(5)
1Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne von §
136 Abs. 3. Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem organisierten Markt im Sinne des §
2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes oder den an einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der
Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des §
136 Abs. 3 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.
Frühere Fassungen von § 122 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 123 InvG Maßgebliche Sprachfassung (vom 01.07.2011) ... für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich; für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ...
§ 137 InvG Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011) ... Außerdem ist dem Verkaufsprospekt ein Jahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn ... länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufügen. Der Verkaufsprospekt muss ferner ...
§ 139 InvG Anzeigepflicht (vom 01.07.2011) ... Anlegerinformationen, 4. der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht ... zurückliegt, auch der anschließende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 2 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungsvermerk eines ... a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft und den nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätestens vier Monate nach Ende jedes ... spätestens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres sowie den nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 zu veröffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 AnlSVG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... sowie bei EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes in deutscher Sprache veröffentlicht worden ... jeweiligen Herkunftsstaates erstellt und von der EU-Investmentgesellschaft gemäß § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden sind, spätestens jedoch ab ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... die Wörter am Erwerb eines Anteils Interessierten" ersetzt. 104. § 122 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. e) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137" durch die Angabe § 121 Abs. 1 ... 5 sowie den §§ 123 und 137" durch die Angabe § 121 Abs. 1 oder 3, § 122 Abs. 2 oder 3, § 123 Satz 1 oder 2 oder § 137" ersetzt. f) Nach Absatz ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 14 JStG 2009 Änderung des Investmentsteuergesetzes ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe § 122 Abs. 1 oder 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter § 122 Abs. 1 oder Abs. ... § 122 Abs. 1 oder 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter § 122 Abs. 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes spätestens vier Monate nach Ablauf des ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... tätig zu werden, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des ... In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ausführlichen" gestrichen. 80. § 122 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich; für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ...
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