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§ 139 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 139 Anzeigepflicht



(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.

(2) 1Der Anzeige sind beizufügen:

1.
alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,

2.
Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen,

3.
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt und die im Zeitpunkt der Anzeige gültigen wesentlichen Anlegerinformationen,

4.
der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch der anschließende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 2 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

5.
die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen ist,

6.
die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, dass sie sich verpflichtet,

a)
der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft und den nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätestens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres sowie den nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 zu veröffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jedes Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluss und der Jahresbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

b)
die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des öffentlichen Vertriebs angegeben worden sind, zu unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen,

c)
der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,

7.
der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Anzeige,

8.
alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen.

2Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Bundesanstalt gemäß Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. 2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. 3Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. 4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.





 

Frühere Fassungen von § 139 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 139 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InvG Begriffsbestimmungen (vom 01.06.2012)
... über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt an ...
§ 137 InvG Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011)
... dürfen, und weiteren Teilfonds desselben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, ...
§ 140 InvG Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs (vom 01.04.2012)
... 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige nach § 139 drei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen ... nicht erfüllt sind oder die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsgemäß erstattet. (3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren ... Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn 1. die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb entgegen des Verbots des § 135 Abs. 1 Satz ... 2, 2a, 3, 4 oder 5 weggefallen ist, 3. die der Bundesanstalt gegenüber nach § 139 Abs. 2 Nr. 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,  ... erfüllt werden, 2. eine für die Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu entrichtende Gebühr trotz ... dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlaufen haben. (5) Hat die Bundesanstalt den weiteren ... des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst ...
§ 141 InvG Zuständigkeit der Bundesanstalt
... Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden ... ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne dass die nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erforderliche Anzeige erstattet worden ...
§ 144 InvG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 16.02.2013)
... Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. Die wesentlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 345 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... AIF-Verwaltungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 139 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder nach § 7 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... gesondert 1.500 4.1.3.4 Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Um- brellafonds je Teilfonds gesondert 7.500 ... Teilfonds gesondert 7.500 4.1.3.5 Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschrie- benen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... gesondert 1 500 4.3.4 Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil- fonds gesondert 5 000 ... fonds gesondert 5 000 4.3.5 Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 lnvG vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt an ... dürfen, und weiteren Teilfonds desselben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, ... 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige nach § 139 drei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen ... dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlaufen haben." g) In Absatz 5 wird nach der Angabe ... des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Absatz 4 wird jeweils das Wort „ausführliche" gestrichen. 90. In § 139 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „gültige ausführliche ...