Änderung § 132 InvG vom 28.12.2007

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§ 132 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 132 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132 Anzeigepflicht


(Text neue Fassung)

§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland


vorherige Änderung

(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

1.
die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, dass die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,

2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und ausführliche Verkaufsprospekt,

3. der zuletzt veröffentlichte
Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist,

4. die Angaben über die Vorkehrungen für den öffentlichen Vertrieb,

5. Bestätigungen
der gemäß § 131 Satz 1 und 2 beauftragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,

6.
der Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Anzeige.

Fremdsprachige Unterlagen
sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.



(1) 1 Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile öffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen übermittelt haben:

1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I
der Verordnung (EU) Nr. 584/2010,

2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein EU-Investmentvermögen handelt,

3. die
Vertragsbedingungen oder die Satzung des EU-Investmentvermögens, den Verkaufsprospekt sowie den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG,

4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen.

2 Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn
die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens über diese Übermittlung unterrichtet wurde. 3 Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.

(2) 1 Die in Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in einer deutschen Übersetzung oder in einer Übersetzung in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache vorzulegen. 2 Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Übersetzungen sind in der Verantwortung der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben. 4 Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten übermittelt werden können, sind diese in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen.

(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.

(4) 1 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft
hat die Bundesanstalt über Änderungen der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind. 2 Für diese Zwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen übermittelt werden müssen. 3 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Übersendung entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen.

(5) Im Fall einer Änderung
der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen teilt die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung diese Änderung in Textform mit.




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