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Änderung § 147 InvG vom 30.06.2009

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§ 147 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 147 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 01.07.2009 BGBl. I S. 1682
 
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§ 147 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen


vorherige Änderung

 


Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juli 2009 der Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen wollen.