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Änderung § 52 InvG vom 28.12.2007

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§ 52 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 52 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Sonstige Anlageinstrumente


Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anlegen in

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind,

2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 genügen,

(Text neue Fassung)

1. Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a bis c Nr. ii, Buchstabe d Nr. ii und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,

2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,

3. Aktien, welche die Anforderungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllen,

4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 48 fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde

vorherige Änderung nächste Änderung

a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,



a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der Europäischen Union oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist,

c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

vorherige Änderung

d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder



d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen sind oder die an einem anderen organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.