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Änderung § 94 InvG vom 28.12.2007

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§ 94 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 94 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94 Jahresberichte


(Text neue Fassung)

§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen


vorherige Änderung

Bei Spezial-Sondervermögen kann der Jahresbericht auf die Angaben gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beschränkt werden. Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind diese Berichte für Immobilien-Spezial-Sondervermögen jährlich einzureichen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.



1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Spezial-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die in § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4a geforderten Angaben enthält. 2 Die Erstellung von Halbjahresberichten nach § 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1 Satz 4 ist nicht erforderlich. 3 Zwischen- und Auflösungsberichte müssen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1 entsprechen. 4 Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt nur auf Anforderung einzureichen. 5 Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.