Änderung § 114 InvG vom 28.12.2007

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§ 114 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 114 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken


(Text alte Fassung)

Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 90 sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.




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