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Änderung § 123 InvG vom 28.12.2007

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§ 123 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 123 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 123 Deutsche Sprache


(Text neue Fassung)

§ 123 Maßgebliche Sprachfassung


vorherige Änderung

Die in § 121 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Für ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, sind darüber hinaus sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Soweit es sich nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich.



(1) 1 Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften, die sich auf Anteile an einem inländischen Investmentvermögen oder auf ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, beziehen, sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. 2 Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 121 Absatz 1 genannten Unterlagen und der in Satz 1 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich.

(2) 1 Bei EU-Investmentanteilen ist der deutsche Wortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich; für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes veröffentlichte Sprachfassung zugrunde zu legen. 2 Erfolgt die Veröffentlichung auch in deutscher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut
maßgeblich.