Änderung § 143b InvG vom 28.12.2007

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§ 143b InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 143b InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 143b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 143b Mitteilungen in Strafsachen


vorherige Änderung

 


Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der Bundesanstalt findet § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.




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